Mit dem Dienstrad zur Arbeit!

Die Beine strampeln und Fahrtfind im Haar…
Ein Fahrrad hat viele Vorzüge: Auf kurzen Strecken ist es schneller als zu laufen, man kann in der Stadt am Stau vorbeifahren, während die anderen in ihren Autos warten, es spart Sprit, schont damit die Umwelt und den Geldbeutel. Zudem ist es besser für die Gesundheit.

Ein Dienstfahrrad kann auch vom Arbeitgeber gestellt werden, ähnlich wie ein Dienstauto. Ebenso kommt auch ein E-Bike dafür infrage. Selbst die private Nutzung ist kein Problem, wenn die Versteuerungspauschale von nur 1 % berechnet wird.

Die wichtigsten Punkte im Überblick

  • Steuerlich werden Dienstfahrräder sehr ähnlich wie ein Dienstwagen behandelt.
  • Das (Elektro-)Rad wird vom Arbeitgeber angeschafft und dem Arbeitnehmer vertraglich auch zur Privatnutzung überlassen. Dies kann entweder mit einem separaten Vertrag oder einem Zusatz zum Arbeitsvertrag geregelt werden.
  • Die Anschaffung sowie die laufenden Kosten kann der Arbeitgeber als Betriebsausgaben absetzen.
  • Der Arbeitgeber kann Aufwand sparen, wenn er die Dienstfahrräder least.
  • Eine Kaufoption für den Arbeitnehmer sollte ein Leasingvertrag auf keinen Fall enthalten, weil es sonst sein kann, dass das Finanzamt den Mitarbeiter als wirtschaftlichen Leasingnehmer betrachtet. Dann droht eine Nachzahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.
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Das Dienstfahrrad privat nutzen

Dieser Vorzug ist nicht nur auf den Dienstwagen beschränkt, sondern so kann auch das Dienstrad genutzt werden.

Seit 2012 ist das Dienstfahrrad dem Dienstauto steuerlich gleichgestellt („Dienstwagenprivileg“). Als Arbeitnehmer darfst du nach Feierabend und an freien Tagen das Rad nutzen, ganz wie du es möchtest. Wie beim Dienstwagen musst du für die private Nutzung 1 Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern. Listenpreis gilt die auf volle 100 Euro abgerundete unverbindliche Bruttopreis-Empfehlung des Händlers oder Herstellers zum Zeitpunkt, wenn das Rad zum ersten Mal genutzt wird.

Zusätzlich zum Gehalt:
Überlässt der Arbeitgeber das Dienstrad auch noch zum Lohn und bleibt so sozialabgaben- und steuerfrei. Die Entfernungspauschale i. H. v. 30 Cent pro Entfernungskilometer für den Arbeitsweg kann weiterhin als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Bei Gehaltsumwandlung:
Der geldwerte Vorteil für das Dienstfahrrad (Fahrräder, Elektrofahrräder und Pedelecs bis 25 km/h) ist nur zu 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises, abgerundet auf volle 100 EUR monatlich vom Mitarbeitenden zu versteuern. Alternativ kann ein Fahrtenbuch zum Nachhalten aller privat zurückgelegten Kilometer geführt und separat abgerechnet werden. Diese Variante ist allerdings mit einem höheren Aufwand verbunden und in der Regel wenig praktikabel.

Steuerlich gibt es gegenüber dem Firmenauto sogar einen Vorteil: Anders als beim Dienstwagen musst du bei der Gehaltsabrechnung den Anfahrtsweg zur Arbeit nicht versteuern.

Es ist möglich, dass du zwei Diensträder oder gleichzeitig ein Dienstrad und einen Firmenwagen nutzen kannst. Außerdem das Aufladen deines E-Bikes im Betrieb ist lohnsteuerfrei.